Ansprüche aus demselben Grund zeichnen sich dadurch aus, dass sie auf demselben durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt beruhen. Bei kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen und Ansprüchen aus einer Garantievereinbarung ist dieser Anspruchsgrund nicht identisch. Im einen Fall beruht er auf dem Kaufvertrag, im anderen auf der Garantievereinbarung. Wird die Verjährung des einen Anspruchs gehemmt, geschieht dies daher nicht automatisch auch bei dem anderen Anspruch. Der BGH betont in seiner Entscheidung die Schutzbedürftigkeit des Schuldners.