Der Vater der Kläger hatte im Jahr 1971 bei der beklagten jüdischen Kultusgemeinde ein Doppelgrab für sich und seine nichtjüdische Ehefrau reserviert, in welchem er 1996 beerdigt wurde. Als 2011 auch seine Frau verstarb, lehnte die jüdische Gemeinde deren Bestattung in dem Doppelgrab ab. Zur Begründung führe sie an, dass der Friedhof seit Inkrafttreten ihrer Friedhofssatzung im Jahr 1998 nur für Gemeindemitglieder bestimmt sei.
Das Oberverwaltungsgericht NRW betonte, dass die Eheleute durch den Erwerb des Grabnutzungsrechts den Wunsch geäußert haben, in dem Doppelgrab gemeinsam die letzte Ruhe zu finden. Unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls habe der aus dem Menschenwürdeschutz erwachsende Belang der Wahrung des Grabnutzungsrechts einen höheren Stellenwert als der Schutz des Selbstverwaltungsrechts der Religionsgemeinschaft.
Normen: Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG; Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WR