Vereinbarungen, die Mängelrechte des Käufers schmälern, sind nur dann wirksam, wenn der Käufer die nachteilige Wirkung kennt. Erklärt sich der Käufer zu einer Reparaturkostenselbstbeteiligung bereit, weil er glaubte aus dem Kaufvertrag dazu verpflichtet zu sein, ist die Vereinbarung unwirksam. Er hat dann einen Anspruch auf Rückzahlung der Selbstbeteiligungskosten.
Normen: § 812 I 1 Fall 1 BGB, §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 BGB