Das OLG Hamm stellte klar, dass dies auch unter die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO zu subsumieren ist. Die Vorschrift verbietet nicht nur das Telefonieren mit einem in den Händen gehaltenen Mobiltelefon, sondern eine derartige Verwendung jeglicher Bedienfunktionen des Mobiltelefons.
Normen: StVO § 23 Abs. 1a